Art. 530-1186 OR. Obligationenrecht II.

Basler Kommentar

Heinrich Honsell et al.
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4. Auflage | Hardcover | 2900 Seiten | Helbling & Lichtenhahn | 2012 | 978-3-7190-2952-4

Beschreibung

Der Band «OR II» behandelt das gesamte Gesellschaftsrecht (Art. 530–926 OR) und die Vorschriften über Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung (Art. 927–964 OR). Ergänzend finden sich Kommentierungen zu den Schlussbestimmungen des Sechsundzwanzigsten Titels (Art. 1–6 SchlT AG) und zu den Übergangsbestimmungen zur Revision des GmbH-Rechts 2006 (Art. 1–11 ÜBest GmbH). Um Platz für die Kommentierungen des Gesellschafts- und Aktienrechts zu schaffen, wurde das Wertpapierrecht (Art. 965–1186 OR) in der Neuauflage «ausgelagert». Es wird künftig neben dem Bucheffektengesetz und Haager Wertpapier-Übereinkommen im neuen Basler Kommentar Wertpapierrecht (in Planung für 4. Quartal 2012, ISBN 978-3-7190-3089-9) separat kommentiert. Zur Neuauflage: Die 4. Auflage ist auf den aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre nachgeführt, ergänzt und vertieft worden. Die Entwicklung des revidierten GmbH-Rechts während seiner rund vierjährigen Geltung in der praktischen Anwendung wird dem Leser mit dem vorliegenden Werk erstmals in Form einer umfassenden Kommentierung zugänglich gemacht. Auf das neue Aktienrecht (und evtl. das neue Rechnungslegungsrecht) wird im vorliegenden Band, wo immer sinnvoll, eingegangen, auch um Auslegungshilfen für das gegenwärtige Recht zu bieten. Ebenfalls berücksichtigt sind die Anpassungen im Aktienrecht (Art. 622 Abs. 1 und Art. 627 Ziff. 14) aufgrund der Einführung des Bucheffektengesetzes; die Aufhebung der Reservebildungsvorschrift für konzessionierte Transportanstalten (Art. 671 Abs. 5) im Zuge der Bahnreform 2; die Aufhebung und Anpassung von prozessrechtlichen Vorschriften aufgrund der Einführung der Schweizerischen ZPO; die Einführung von Art. 963a über die Unternehmens-Identifikationsnummer infolge der Einführung des UIDG; sowie die Anhebung der Schwellenwerte für die ordentliche Revision bei der Aktiengesellschaft (Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 und Übergangsbestimmungen).

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